— 36 — entspricht und wird für den nächsten Landtag die Vorlage eines Gesetzes über die Eme— ritirung der Lehrer an höheren Staats- und Communalschulen zugesichert. 16. Das Gesetz, Abänderungen des Elementar-Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie die Aufhebung mehrerer damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend, wird, insoweit die getreuen Stände ihre Zustimmung gegeben haben, mit den beantragten Abänderungen publicirt, auch dem dabei gestellten Antrage, dem nächsten Landtage ein neues umfassendes Schulgesetz, das sich insbesondere auch mit der Reorganisation der Schulbehörden befaßt, vorzulegen, entsprochen, dem weiteren Antrage, daß es jeder Schulgemeinde auf dem Lande, wo der Weg zur Schule eine halbe Stunde und darüber beträgt, freigestellt bleiben möge, wenigstens während der Wintermonate die am Sonn— abend abzuhaltenden Lehrstunden an der Mittwoch mit abhalten zu lassen, mit der Ein— schränkung auf die Wintermonate stattgegeben, der Antrag aber endlich, die bei Ver— setzung und Berufung der Lehrer noch üblichen Anstellungsprüfungen in Wegfall zu bringen, in Erwägung gezogen werden. 17. Das Gesetz, die Einführung der Civilstandsregister für Personen, welche keiner im Königreiche Sachsen anerkannten Religionsgesellschaft angehören, und einige damit zusammenhängende Punkte betreffend, wird, nachdem es die verfassungsmäßige Zustimm- ung der getreuen Stände gefunden, mit den von denselben beantragten Abänderungen und Zusätzen zur Publication gelangen. Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten II. Beschwerden und Petitionen anlangt, so muß man 1. was die Petition der Gemeindevertreter der Stadt Dahlen und der umliegen- den Ortschaften um Errichtung eines ständigen Untergerichts in Dahlen betrifft, fort- während Bedenken tragen, derselben Berücksichtigung angedeihen zu lassen, da theils mit der bevorstehenden Einführung der Bundes-Civilprozeßordnung, theils mit der in Aus- sicht stehenden Reorganisation der Verwaltungsbehörden Veränderungen in der Ein- richtung der Untergerichte überhaupt in Frage kommen werden und diesen Eventualitäten gegenüber die Errichtung eines neuen Untergerichts für unthunlich erachtet werden muß; dagegen soll der gedachten Petition, soweit sie durch den von den getreuen Ständen ge- stellten eventuellen Antrag auf eine Vermehrung der zur Zeit in Dahlen bestehenden Gerichtstage, beziehendlich auf eine Erweiterung des denselben jetzt zugewiesenen Ge- schäftskreises beschränkt worden ist, thunlichst entsprochen werden. 2. Ob dem mittelst ständischer Schrift vom 21. Februar dieses Jahres zu Unserer Kenntniß gelangten Antrage des Abgeordneten Schreck und einiger anderer Abgeord- neten auf Erlaß eines Gesetzes wegen der Ersatzverbindlichkeit für Fälle der im Dienste