— 47 — MÆ 26. Gesetz, den Wegfall der Bürgerrechtsgebühren und die Einführung directer Wahlen der Stadtverordneten, ingleichen der Mitglieder des größeren Bürgerausschusses betreffend:; vom 5. März 1870. Wag, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. te. haben, unter Vorbehalt einer allgemeinen Revision der Städteordnung vom 2. Februar 1832, schon jetzt die Abänderung einiger Bestimmungen der Letzteren für angemessen befunden und verordnen demgemäß, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 1. Die Erhebung eines Bürgerrechtsgeldes (Bürgerrechtsgebühr einschließlich von Abgaben zur Armencasse oder zur Schuldentilgung) wegen Erwerbung des Bürger- rechts ist fernerhin nicht gestattet. Der hierbei an die Sportelcasse zu zahlende Betrag darf, mit Einschluß?der Kosten für die Verpflichtung, außer den baaren Verlägen nicht Einen Thaler übersteigen. In Städten, in denen das Bürgerrecht mit dem Genusse besonderer Vermögens- vortheile verbunden ist, können Diejenigen, welche nicht etwa auf letztere verzichten wollen, zu Entrichtung eines entsprechenden Einkaufsgeldes bei Erwerb des Bürgerrechts angehalten werden, welches statutarisch festzustellen ist. & 2. Die Wahl der Stadtverordneten und Ersatzmänner, ingleichen der im § 110, lit. c. der allgemeinen Städteordnung gedachten Mitglieder des größeren Bürgeraus- schusses hat in Zukunft allerwärts direct durch die Bürgerschaft (ohne Vermittelung von Wahlmännern) zu erfolgen. fl 3.Die im § 137 der allgemeinen Städteordnung für die Wahlen der Wahl- männer enthaltene Ermächtigung, dieselben nach Bezirken vorzunehmen, leidet auch auf die im § 2 angeordneten unmittelbaren Wahlen Anwendung. Ob davon Gebrauch zu machen, darüber hat der Stadtrath im Einvernehmen mit den Stadtverordneten Be- stimmung zu treffen. Erfolgt die Wahl nach Bezirken, so ist die Zahl der zu wählenden Personen auf die einzelnen Bezirke zu vertheilen. & 4. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, welche bei der Abgabe uneröffnet in ein verschlossenes Behältniß zu legen sind. Auf denselben sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. 9 *