— 48 — Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen Nichtwähl— barer enthalten, sind dieselben ungültig. Werden zu viel oder zu wenig Namen auf einen Zettel gebracht, so wird hierdurch zwar die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, es sind aber die letzten, auf dem Stimmzettel zuviel enthaltenen Namen als nicht bei- gefügt zu betrachten. 5. Die über die Abgabe, sowie über die Auszählung der Stimmen aufzu- nehmenden Protocolle können von einem zum Protocolliren berechtigten Beamten der Obrigkeit oder von einer anderen durch Letztere aus den Stimmberechtigten zu wählende Person gefertigt werden. 86. Bei der Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Beachtung der Vorschrift im § 129 der allgemeinen Städteordnung. Erfolgt die Wahl in Bezirken (§ 3), so werden die in allen Bezirken auf eine und dieselbe Person gefallenen Stimmen zusammengezählt. & 7. Nach der Stimmenauszählung sind die Stimmzettel unter Absonderung der ganz oder theilweise ungültig befundenen bis nach Ablauf der im § 152 der allgemeinen Städteordnung bemerkten Frist und Erledigung der innerhalb solcher etwa erhobenen Einwendungen versiegelt aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 8 8. Die 88 125, 129 Absatz 2, 141 bis 145, 148 bis 150 der allgemeinen Städteordnung werden aufgehoben. Ebenso treten alle anderen auf die Wahl durch Wahlmänner bezüglichen oder sonst mit den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes unver— einbaren Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung außer Wirksamkeit. §#9. Die am Schlusse des Jahres 1869 in den einzelnen Städten nach § 124 der allgemeinen Städteordnung vorzunehmen gewesenen Ergänzungswahlen sind, wo solche etwa noch nicht vollendet sind, noch nach den bisher gültigen Normen ins Werk zu setzen. Die Vorschriften in §§ 2 fg. des gegenwärtigen Gesetzes treten in denjenigen Städten, welche nicht schon zeither nach § 125 der allgemeinen Städteordnung ihre Ver- treter unmittelbar gewählt haben, zu der Zeit in Wirksamkeit, wo sonst die üblichen Ergänzungswahlen stattzufinden hätten; es wird jedoch alsdann für dieses Mal eine totale Erneuerung der Stadtverordnetencollegien beziehendlich Bürgerausschüsse vor- genommen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 5. März 1870. Johann. Herrmann von Nostitz-Wallwitz.