Gesch-und Verorduungsb latt für das Königreich Sachsen. 6. Stück vom Jahre 1870. —D — 36. Gesetz, die Presse betreffend: vom 24. März 1870. W3#, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 206c. haben zu Ausführung von § 35 der Verfassungsurkunde unter Zustimmung der getreuen Kammern Folgendes verordnet: Erstes Capitel. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Im Königreiche Sachsen besteht Preßfreiheit unter Berücksichtigung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften. Artikel 2. Das Recht zum selbstständigen Betriebe von Buch= und Steindruckereien, Buch= und Kunsthandlungen, Antiquariatsgeschäften, Lesebibliotheken und Lesecabinetten, sowie zum Verkaufe von Druckschriften, Zeitungen und Flugschriften und bildlichen Darstellungen und zum gewerbmäßigen Anschlagen von Placaten richtet sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. Artikel 3. Das gegenwärtige Gesetz leidet Anwendung auf a) alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, b) alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, JC) Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. 1870. 13