— 117 — hat, von der Zeit an, wo er in das höhere Einkommen eingetreten ist, mit aufgerechnet werden, wenn sie der Lehrer auch erst vom folgenden Rechnungsjahre an zu versteuern gehabt hat. · Hat bei einer Stelle im Rechnungsjahre eine Personalveränderung mit gleich— zeitiger Verminderung des Amtseinkommens durch Wegfall katastrirter persönlicher oder Alterszulagen stattgefunden, so ist vom ersten Tage desjenigen Monats an, wo diese Veränderung eintrat, nur das nach Abrechnung dieser Zulagen verbleibende, mit der Stelle verbundene Amtseinkommen beitragspflichtig. Von neuerrichteten Schulstellen ist der Jahresbeitrag erst von dem auf die Erricht— ung folgenden Jahre an zu zahlen. 6. Die jährlichen Beiträge zur Pensionscasse (§ 10 des Gesetzes) sind den Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte aus der Schulcasse abzuziehen und von den Schulcassenverwaltungen am 1. September jeden Jahres auf das ganze Jahr beziehendlich an den Superintendenten oder an den Stadtrath abzugeben, welche die- selben bis zum 1. October jeden Jahres an die Cultusministerialcasse einzuliefern haben. Tritt nach dieser Einlieferung eine Personalveränderung mit Verminderung des Amtseinkommens ein, so hat aus genannter Casse die Restitution des zu viel erhaltenen Betrags gegen Quittung der einliefernden Behörde zu erfolgen. &# J7. Die Abgabe, welche nach § 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1868 Lehrer wegen Emeritirung ihres Vorgängers oder statt solcher Lehrer die Schulcassen an die Allgemeine Lehrerpensionscasse zu entrichten hatten, fällt vom 1. Mai dieses Jahres an weg. Bis dahin ist dieselbe nach § 8 der Ausführungsverordnung zu gedachtem Gesetze von den betreffenden Schulcassenverwaltungen an die Cultusministerialcasse abzuliefern. Diejenigen Lehrer, welche mit Rücksicht auf Entrichtung dieser Abgabe zeither von Leistung der Jahresbeiträge befreit waren, haben solche vom 1. Mai 1870 ab zu ent- richten. 6&# # Für die ständigen Schulstellen und die ständigen Lehrer an den evangelischen Volksschulen in der Oberlausitz sind die § 1 vorgeschriebenen halbjährigen Anzeigen der Veränderungen von der Kreisdirection zu Bautzen zu machen, welche auch die Eintritts- und Beförderungsgelder, sowie die Jahresbeiträge der evangelischen Lehrer einzuheben und in den §§ 4 und 5 geordneten Fristen an die Cultusministerialcasse einzusenden hat. § 9. Zur Aufnahme der römisch-katholischen Lehrer in die Allgemeine Lehrer- pensionscasse hat das katholisch-geistliche Consistorium ein Verzeichniß aller ständigen Lehrer an den römisch-katholischen Volksschulen in den Erblanden mit genauer Angabe des Einkommens, welches dieselben von ihren Schulstellen und von den mit denselben 1870. 20