— 131 — amten begleitet und bei der Fahrt im Dunkeln mit einer nach vorn und nach hinten roth leuchtenden Laterne versehen sein. Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regelmäßigen oder der angesagten Extrazüge muß das betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, ein— zelnen Locomotiven und Wagen geräumt sein. Ausnahmen sind nur auf frequenten Bahnhöfen gestattet, wenn dieselben durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommen— der Züge gesichert sind. Arbeitszüge und einzelne Locomotiven werden gleich den regel— mäßigen Zügen signalisirt. é 36. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Locomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden die Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderen Maschinen voraus- geschickt. Fest mit der Locomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind auch vor dem Zuge zulässig. 37. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst berechtigten Beamten Niemand auf der Locomotive mitfahren. & 38. Bei angeheizten Locomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Tender- bremse angezogen sein. Die Locomotive muß dabei stets unter specieller Aufsicht stehen. Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen 2c. so fest- zustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können. *39. Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Loco- motive muß voran mit zwei weitleuchtenden Laternen und hinten mit mindestens Einer nach rückwärts rothleuchtenden Schlußlaterne versehen sein. Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein, dem Loco- motivführer und dem Zugpersonale sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal anzubringen. Bei Bewegung der Locomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer La- terne mit weißem Licht an jedem Ende der Locomotive, beziehungsweise am Tender. #40. Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben können: 1. die Bahn ist fahrbar, 2. langsam fahren, 3. still halten. 841. Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den Locomotivführer geben können. 22*