— 1560 — 83. Die Gesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber verpflichtet, die Leipzig-Zeitzer Bahn in der aus dem, zunächst der Königlich Preußischen Regierung vorzulegenden, von beiden Regierungen zu genehmigenden Bauplane sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen und binnen drei Jahren dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 84. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung der Direction der Thüringischen Eisenbahngesellschaft durch die von derselben anzustellenden Techniker, aber, was die im Königreiche Sachsen belegene Strecke an— langt, unter der Oberaufsicht der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 65. Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebs ist die Leipzig- Zeitzer Bahn, ohne Unterschied des Staatsgebiets, als ein Ganzes zu behandeln. Die Spurweite hat, wie auf allen übrigen Sächsischen und Preußischen Eisen- bahnen, 4 Fuß 84 Zoll Englischen Maßes im Lichten der Schienen zu betragen. Der Bahnkörper ist bei seiner ersten Anlage durchgängig in der für ein doppeltes Schienengeleis erforderlichen Kronenbreite auszuführen, auch ist zur Ausführung des zweiten Geleises auf der innerhalb der im Königreiche Sachsen gelegenen Strecke zu ver- schreiten, sobald dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung für die im König- reiche Preußen liegende Strecke für nothwendig erklärt wird. · Zu folgenden Theilen des Bauprojects: den Steigungsverhältnissen und Krümmungshalbmessern der Bahnlinie, den Veranstaltungen für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen Straßen, der Bestimmung der Stationen und Haltepunkte, bedarf es der speciellen Genehmigung der Königlich Sächsischen Regierung, auch kann dieselbe aus Gründen des öffentlichen Verkehrs die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte anordnen. Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dieß bei dem übrigen nichtsächsischen Theile der Bahn der Fall ist. 66. Die Feststellung der Fahrpläne und Fahrpreise erfolgt durch die Königlich Preußische Regierung. Es darf jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehre zwischen den Sächsischen und Preußischen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförder- ungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. & 7. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, soll die von der Königlich Preußischen Regierung veranstaltete Prüfung als genügend angesehen und eine weitere Genehmigung Seiten der Königlich Sächsischen Regierung nicht erfordert werden.