— 153 — Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich Sächsischem Gebiete wohnenden Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Be— ziehungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat und welchem die für die Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung für jene zu insinniren sind. Derselbe ist zugleich für alle das Königlich Sächsische Staatsgebiet betreffende Verwaltungsangelegenheiten der Leipzig-Zeitzer Bahn als Be- auftragter der Gesellschaftsdirection zu betrachten und mit den erforderlichen, auf eine möglichst erleichterte Erledigung der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen zu versehen. § 17. Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell- schaft verpflichtet: a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post- wagen und innerhalb desselben aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Ka- tegorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Ge- wicht von 20 Zollpfunden nicht übersteigen, bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäfts- los zurückkehren, ec) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Postcoupês in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug- personal verlangt werden. Jc) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.