— 154 — d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzustellen. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- barung getroffen wird. f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zurücklegen. & 18. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Norddeutschen Bundes hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 einge- führt sind oder noch eingeführt werden. *19. Der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber hat folgendes Verhältniß einzutreten: 1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahn- verwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den ober- irdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.