— 1556 — Der erste Tract der Bundes-Telegraphenlinien wird von der Bundes-Tele— graphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes-Telegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind. 2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen— beamten und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Be— treten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienst- coupés auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahr- billets der dritten Wagenclasse. 3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes- Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn- meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silbergroschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten. 4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes-Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er- forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale be- wachen zu lassen. 6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör- ungen der Bundes-Telegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphenverwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes- Telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegen- seitigkeit ausüben wird. 1870. 26