— 160 — ebenfalls verwahrlich niedergelegten Generalschuldverschreibung über die erwähnte An— leihe genau nachgegangen werden soll. Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 21. Mai 1870. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. 67. Verordnung, die Abänderung einer Bestimmung in der Verordnung zum Gesetze über das Elementar-Volksschulwesen vom 9. Juni 1835 betreffend; vom 23. Mai 1870. In 839, Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über das Elementar-Volks- schulwesen vom 9. Juni 1835 (Seite 308 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) ist als Norm des für jede Schule zu entwerfenden Unterrichtsplans vor- geschrieben, daß in der Regel an den vollen Schultagen (Montags, Dienstags, Don- nerstags und Freitags) wenigstens 6 Stunden theils Vor= theils Nachmittags, an den halben Schultagen aber (Mittwochs und Sonnabends) 4 Stunden lang Vormittags Unterricht ertheilt werden soll. Auf mannichfache Gesuche von Schulgemeinden fand sich jedoch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewogen, mittelst besonderer, unterm 10. December 1835, beziehendlich unterm 8. Februar 1843 und 31. März 1846 an die Consistorialbehörden erlassener Generalverordnungen zu gestatten, daß in solchen prägnanten Fällen, wo es wegen der Entfernung eingeschulter Ortschaften oder aus anderen örtlichen Hindernissen zu Vermeidung größerer Unzuträglichkeiten wünschenswerth und angemessen erscheinen sollte, auf so lange, als derartige Hindernisse stattfünden, den etwaigen Anträgen der Schulgemeinden insoweit nachgegeben werden möge, daß anstatt der beiden halben Schul- tage die Mittwoch als ganzer Schultag behandelt und dafür am Sonnabend gar kein Unterricht ertheilt oder auch nach Befinden, was weniger bedenklich sei, Mittwochs und Sonnabends nur einer Classe voller Unterricht gegeben werde. Nachdem nun neuerlich in Verfolg der ständischen Berathungen über den Gesetz- entwurf, einige Abänderungen des Elementar-Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 be- treffend, wegen einer Modification der Eingangs erwähnten Vorschrift im § 39 der Aus-