— 223 — 84. In die Bekanntmachung über ein gerichtliches Aufgebot sind die Namen, der Stand und der Wohnort der beiden Verlobten und deren Eltern aufzunehmen. Diese Bekanntmachung ist nach dem Schema unter V auszufertigen. Das Verbot des Aufgebots und der Trauung während der sogenannten geschlosse- nen Zeiten findet auf Aufgebote und Ehen nach Vorschrift des Gesetzes vom heutigen Tage keine Anwendung. #5. Wegen Herstellung voller Gewißheit darüber, daß die Brautleute diejenigen Personen, für welche sie sich ausgeben, wirklich seien, kommen die allgemeinen Grund- sätze in Anwendung. Der Richter hat, so lange in dieser Beziehung nicht volle Gewißheit erlangt ist, die Vornahme der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen Verhandlung zu verweigern, da- fern es hingegen zu dieser Verhandlung kommt, vorher actenkundig zu machen oder in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protocolle zu bemerken, ob ihm die Braut- leute persönlich bekannt seien, oder in welcher anderen Weise die Gewißheit in Betreff ihrer Identität erlangt worden sei. Vernachlässigungen dieser Vorschrift werden mit Ordnungsstrafen von 10 bis 100 Thalern geahndet. §6. Die Eheschließung vor Gericht hat in der Regel im Gerichtshause stattzu- finden. Aus besonderen wichtigen, actenkundig zu machenden Gründen kann das Gericht auf Ansuchen gestatten, daß die Ehe in einem Privathause geschlossen werde. Von dem Ermessen des Gerichts hängt es ab, ob und inwieweit, dafern die Ver- handlung im Gerichtshause erfolgt, unbetheiligten Personen zu gestatten sei, der Hand- lung als Zuhörer beizuwohnen. Eltern und sonstige Familienangehörige der Brautleute sind jederzeit zuzulassen. § J. Die Eheschließung vor Gericht ist in einer der Würde der Handlung ent- sprechenden Weise zu vollziehen. In dem Zimmer, in welchem sie stattfindet, dürfen gleichzeitig andere Geschäfte nicht vorgenommen werden. Der Richter hat die Verhandlung mit einer Ansprache über die bürgerlich rechtlichen Wirkungen der Eheschließung, insbesondere über die dadurch entstehenden gegenseitigen Verpflichtungen einzuleiten, sodann den Verlobten, dem einen Theile nach dem anderen, die Erklärung abzunehmen, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, nach Abgabe dieser Erklärungen sowie nach Vorlesung und Unterzeichnung des darüber aufzunehmen- 1870. 35