— 235 — Vereinsgebiet dergestalt in viereckige Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallelkreise gezogen sind. Die dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Tax- quadrate genannt. Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen nun: à) 8 Sgr. — 28 Kr. Süddeutsch —= 40 Kr. Oesterreichische Währung — 0,50 Gulden Niederländisch — 1 Frc. Französisch, bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats unter einander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche inner- halb der nächsten, das Taxquadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Tax- viereck) gelegen sind, mit Hinwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche außer- halb des in dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises fallen (I. Zone): b) 16 Sgr. — 56 Kr. Süddeutsch = 80 Kr. Oesterreichische Währung — 1 Gulden Niederloc#rdisch — 2 Fres. Französisch, bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrats und allen übrigen außerhalb des Bereichs ad a gelegenen Stationen (II. Zone). Für den Verkehr mit dem Vereinsauslande beträgt die Gebühr bis zur Vereins- grenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung: 24 Sgr. — 1 Fl. 20 Kr. Oesterreichisch — 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch — 1,50 Gulden Niederländisch — 3 Fres. Abweichend hiervon wird im Verkehre zwischen Baden, Bayern, Württemberg und Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur die Vereinsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch —= 1 Frc. erhoben, wenn die Depeschen innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der obigen Länder berühren. Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu berechnenden ausländischen Gebühren. Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen dem Ursprungs= und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen sind, es sei denn, daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Aufgeber in seiner Depesche einen anderen Weg vorgeschrieben hat (confr. 8§ 6). Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, sondern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche Rücksichten es verhindern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. Bei Berechnung der Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebiets verbleiben (ausschliesslich der De- 1870. 37