— 243 — Zu 8 5. Die Vertheilung des Bedarfs innerhalb des Königreichs Sachsen erfolgt: 1. auf die Kreisdirections-Bezirke durch das Kriegs-Ministerium, 2. auf die Amtshauptmannschaften innerhalb der Kreisdirections-Bezirke durch die Kreisdirectionen, 3. auf die Ortschaften innerhalb der amtshauptmannschaftlichen Bezirke durch die Amtshauptleute, und giebt in allen diesen Fällen bis auf weitere Anordnung den Maßstab für die Ver- theilung die Zahl der Militär-Leistungs-Einheiten in den betreffenden Bezirken oder Ortschaften, wie diese aus den bisherigen Catastern zu ersehen ist, ab. Zu § 6. Bei Bestimmung der Durchschnittspreise nach § 6 des Gesetzes werden in Sachsen für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk die Preise des Hauptmarktorts des Bezirks zu Grunde gelegt. Welcher Ort als Hauptmarktort zu gelten habe, wird im Zweifel durch die betref- fende Kreisdirection festgestellt. Zu § 13. Die festgestellten Vergütungen werden in Sachsen nach den Amtshaupt- mannschaften gewährt. Zu § 14. Die Gestellung der Mobilmachungspferde findet in Sachsen nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung „die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend“ vom 18. April 1868 (Seite 237, Abth. I des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) statt. Zu § 16. In Sachsen trifft die Verpflichtung zu vollständiger und rechtzeitiger Gewährung in Bezug auf sämmtliche Kriegsleistungen dem Staate gegenüber unmittel- bar die Gemeinden. Zu § 18. Die im § 18 gedachte Ausgleichung erfolgt in Sachsen sowohl in Bezug auf einzelne Gemeinden, als auch hinsichtlich ganzer amtshauptmannschaftlicher Bezirke durch die betreffende Kreisdirection, und in zweiter und letzter Instanz durch die Ober- reclamationsbehörde in der § 22 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. November 1867 (Seite 524 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 7) vorgeschriebenen Zusammenstellung. Zu § 21. Die im § 21 angeordnete Anmeldung hat in Sachsen bei der Amts- hauptmannschaft zu erfolgen. Dresden, am 18. Juli 1870. Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. Eckelmann.