— 316 — nicht die Bestimmung im Eingange des § 7 entgegensteht, nur nach beendigtem Vor- mittagsgottesdienste erlaubt, dagegen an den Bußtagen, dem Charfreitage und dem Todtenfestsonntage, an letzterem jedoch mit Ausnahme theatralischer Vorstellungen in geschlossenen Räumen, nicht gestattet. Rücksichtlich der Ausübung der Jagd bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung der Jagd vom 1. December 1864, § 32 unter 1a, b.## (Seite 416 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864). 88. Oeffentliche Versammlungen aller Art, ingleichen Versammlungen der Ge- meindevertreter, sowie Versammlungen der Innungen und anderer Genossenschaften, sind an Sonn- und Festtagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste, an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste aber, ingleichen an den Bußtagen, am Charfreitage und am Todtenfestsonntage gänzlich verboten. § 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes leiden auf den Gründonnerstag und die Localfeiertage, an welchen öffentlicher Gottesdienst abgehalten wird, z. B. Kirchweihfeste, keine Anwendung, vielmehr ist an diesen Tagen, jedoch unter Vermeidung störenden Geräusches in der Nähe der Kirchen, der Handels= und Marktverkehr, der Betrieb der Landwirthschaft, sowie der Gewerbe= und Fabrikbetrieb gestattet. Für diejenigen Orte, an welchen an den Sonn-, Fest= und Bußtagen Gottesdienst zu verschiedenen Stunden des Tages stattfindet, sind durch Bekanntmachung der Orts- obrigkeit, erforderlichen Falles mit Rücksicht auf den öffentlichen Verkehr, soweit ihn gegenwärtiges Gesetz an Sonn-, Fest= und Bußtagen zuläßt, unter Einvernehmung mit der kirchlichen Behörde, die Stunden, welche als Anfangs= und Schlußstunden des Vor- mittagsgottesdienstes, sowie des Nachmittagsgottesdienstes anzusehen sind, zur öffent- lichen Kenntniß zu bringen. 10. Die in ausländischen Kirchen eingepfarrten diesseitigen Unterthanen haben die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes in gleicher Weise und rücksichtlich derselben Tage, wie die in inländischen Kirchen Eingepfarrten zu befolgen, insoweit nicht durch Uebereinkommen der betreffenden Regierungen etwas Anderes festgesetzt ist. & 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften § 3 fg. gegenwärtigen Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Verordnung und ortspolizeilichen Vorschriften sind mit Verweis oder Geldstrafen bis zu Zehn Thalern, welche im Wiederholungsfalle bis zu Fünfzig Thalern gesteigert werden können, oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden. Die verhängten Geldstrafen sind an die Armencasse desjenigen Ortes, wo die straf- fällige Handlung geschehen ist, abzuführen.