— 398 — MÆ 140. Decrret, die Uebernahme der Borna-Kieritzscher Eisenbahn für Rechnung des Staates betreffend; vom 10. December 1870. Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 2c. 20c. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdem auf Grund der hierzu im Voraus ertheilten ständischen Ermächtigung die von Borna nach Kieritzsch zum Anschlusse an die Sächsisch-Bayerische Staatsbahn für Rechnung der Stadtgemeinde zu Borna erbaute Eisenbahn sammt allem Zubehör an Grundeigenthum, Material und Inventar, sowie mit allen Rechten und Verbindlichkeiten vom 1. October dieses Jahres ab für den Staatsfiscus erworben worden ist, so finden Wir Uns bewogen, Folgendes zu verfügen und zur allgemeinen Kenntniß zu bringen: 1. Die der Stadtgemeinde zu Borna zum Baue und Betriebe der Zweigeisenbahn von Borna nach Kieritzsch mittelst Decrets vom 15. November 1865 (Seite 673 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) ertheilte Concession ist erloschen. 2. Der Betrieb dieser Eisenbahn erfolgt fortan für alleinige Rechnung der Staats- casse unter Oberleitung Unseres Finanzministeriums, welches in Betreff der Verwaltung das Nöthige verfügen wird. 3Z. Die wegen Erwerbung des für die Borna-Kieritzscher Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen finden auch nach Uebergang der Bahn an den Staat allenthalben Anwendung. Gegeben zu Dresden, am 10. December 1870. Johann. LS Richard Freiherr von Friesen. S, Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 141. Bekanntmachung, die Verwaltung der Borna-Kieritzscher Eisenbahn betreffend; vom 11. December 1870. Nachdem in Folge des mit der Stadtgemeinde zu Borna deshalb getroffenen Ueber— einkommens die Borna-Kieritzscher Eisenbahn vom 1. October dieses Jahres ab in das