— 436 — Der Unterricht in der dritten fremden Sprache aber wird wie Privatunterricht zu behandeln und die dazu erforderliche Zahl von Unterrichtsstunden außerhalb der Zeit des gemeinschaftlichen Stundenplans zu legen sein. 6. Es ist den Realschulen II. Ordnung nachgelassen, in Berücksichtigung gewisser ört- licher und gewerblicher Bedürfnisse den Unterricht in der französischen und englischen Sprache in einer früheren Classe zu beginnen oder mit vermehrter Stundenzahl anzu- setzen, auch in den Lehrplan der beiden oberen Classen einigen Fachunterricht, wie z. B. kaufmännisches Rechnen, Buchführung, aufzunehmen. 7 In Bezug auf die Punkt 4, 5 und 6 getroffenen Bestimmungen aber unterliegen die Lehrpläne der Realschulen II. Ordnung einer besonderen Cognition und Genehmig- ung Seiten der Kreisdirection, welche jedoch nur in Zweifelsfällen die Entscheidung des Ministeriums einzuholen hat. Letzte Absendung: am 27. Januar 1871.