Gesectz-und Verorduungsblalt für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1871. & 1. Bekanntmachung, die der Kranken= und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke Gottleuba bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 10. Januar 1871. Se. Königliche Majestät haben auf Vortrag des Justizministeriums der Kranken- und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke Gottleuba die- jenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachgedruckten Bestimmung des bestätigten Statuts dieser Casse enthalten ist, zu bewilligen geruht. Es wird Dieß hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. Dresden, den 10. Januar 1871. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Statut der Kranken= und Begräbnißcasse für die Gewerbsgehülfen im Gerichtsamtsbezirke Gottleuba. 2. 2. *10. Die aus der Casse zu gewährenden Geldunterstützungen und Begräbniß- kostenbeiträge können weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden. 2. 2. 1871.