— 17 — 2. Das Einkommen der Gewerbsgehülfen, Arbeiter und Dienstboten ist, insoweit es nicht aus Liegenschaften fließt, lediglich da, wo die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, der Besteuerung unterworfen. 84. 1. Die in Diensten des Deutschen Bundes stehenden Militär= und Civil- personen, welche in einem der § 2 genannten Bundesstaaten ihren dienstlichen Wohnsitz haben, sind an dem Orte dieses Wohnsitzes nicht blos wegen ihrer aus der Bundescasse fließenden Dienstbezüge, sondern auch wegen ihres übrigen Einkommens, soweit es nicht aus in einem anderen Bundesstaate (§ 2) gelegenem Grundbesitze oder einem daselbst betriebenen Gewerbe herrührt, steuerpflichtig, wogegen bei Personen, welche im Dienste eines dieser Bundesstaaten stehen, aber in einem anderen Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz haben, das aus der Staatscasse des Bundesstaats, von welchem sie angestellt sind, fließende Diensteinkommen, ebenso wie etwaiges Einkommen aus Grundstücken oder Gewerben, welche in einem anderen Bundesstaate (§ 2) gelegen sind oder daselbst betrieben werden, im Lande des dienstlichen Wohnsitzes von der Besteuerung aus- geschlossen ist. 2. Die auf dem Grundsatze der Exterritorialität beruhende Steuerbefreiung der Gesandten und consules missi ist nicht aufgehoben, daher auf Gesandte, Geschäfts- träger und Handelsconsuln, welche von einem anderen Bundesstaate (8 2) in hiesigen Landen beglaubigt sind, die Bestimmungen im § 6, Punkt 2 und 3 des Gewerbe= und Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 (Seite 27 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1850) auch noch fernerhin Anwendung erleiden. §b5 1. Die hier getroffene Bestimmung leidet auch auf das Gewerbe im Um- herziehen Anwendung, daher Angehörige der anderen Bundesstaaten (§ 2), welche dieses Gewerbe in hiesigen Landen betreiben, zur Gewerbesteuer nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 1 und 2 des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personal- steuergesetzen betreffend, vom 18. Februar 1870 und § 1 der zugehörigen Ausführungs- verordnung von demselben Tage (Seite 16 und 22 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) auch noch fernerhin beizuziehen sind. 2. Dividenden, welche von gewerblichen Actienunternehmungen gezahlt werden, sind in der Hand der Actionäre nicht dem vom Gewerbsbetriebe herrührenden Ein- kommen beizuzählen und daher hinsichtlich der Besteuerung nicht nach § 3, sondern nach 8§ 1 und 2 des Gesetzes zu beurtheilen. 66. Die hier getroffene Bestimmung erstreckt sich nur auf solche Dienstbezüge, einschließlich der Wartegelder und Pensionen, welche aus der Staatscasse eines der § 2 genannten Bundesstaaten gezahlt werden, nicht aber auf solche Bezüge, welche aus den Staatscassen anderer Staaten, oder von Gemeinden, Corporationen oder von Privatpersonen gewährt werden. 1871. 3 Zu 8 2 des Gesetzes. Zu § 3 des Gesetzes. Zu § 4 des Gesetzes.