Nebengebühr für die von den Landbrief- trägern einge- sammelten, zur Weitersendung bestimmten Gegenstände. Verfügungen oder Schreiben mit Behändig- ungsscheinen. — 24 — Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe behandelt. S Xla. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein- gesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto- und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 1 Sgr., bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Der zweite Absatz des § IV der Anlage des Reglements erhält folgende Fassung: Für die bei der Abgabe-(Distributions-) Postanstalt eingelieferten Post- anweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts= oder Land- briefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung gebracht. Der § VIII erhält folgende Fassung: Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) werden erhoben: 1. das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, 2. eine Insinuationsgebühr von 1 Sgr., bezw. 4 Kr., 3. das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins, 4. von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch den Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von 1 Sgr., bezw. 2 Kr. Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Post- anstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) kommen in Ansatz: A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 1. die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Auf- gabe-Postanstalt, 2. eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr., bezw. 4 Kr. B. Nach dem Landbestellbezirke: ein Landbriefbestellgeld von 1 Sgr., bezw. 2 Kr., 2. eine Insinuationsgebühr von 1 Sgr., bezw. 4 Kr. —