Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. Z. Stück vom Jahre 1871. e 20. Bekanntmachung, die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine für Reudnitz und Um- gegend zu Reudnitz erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 20. März 1871. Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen— schaftsregister eingetragenen Spar- und Vorschußvereine für Reudnitz und Umgegend zu Reudnitz auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, vor- schriftmäßig bekannt gemacht. Dresden, am 20. März 1871. Ministerium der Justiz. D. Schneider. Rosenberg. Statuten des Spar= und Vorschußvereins für Reudnitz und Umgegend. 2. 2c. 44. 2. 2. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags und Rückgabe des Pfandscheins abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Director befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben. 2c. 2c. 1871. 6