— 41 — AMÆ 25. Decret wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau; vom 31. März 1871. Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im ersten Abschnitte von 8 15 des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau vom 25. November 1870 getroffene Bestimmung über Verlust von Entschädigungsansprüchen für gewährtes Naturalquartier 2c., welche insoweit, als sie auch auf Entschädigungs- ansprüche für Quartierleistungen während des Kriegs zustandes sich bezieht, eine Aus- nahme von bestehenden Gesetzen enthält, in dieser Ausdehnung Allergnädigst zu ge- nehmigen geruhet haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefun- den hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. Dresden, am 31. März 1871. Kriegs-Ministerium. In Vertretung: v. Brandenstein. Eckelmann. Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Glauchau. 2c. 2c. #15. Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nach- forderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalender- jahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Stadtrathe angemeldet werden. 2c. 2c.