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& 30. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von den Gemeinden Göppersdorf, Zschoppelshain, Bernsdorf, 
Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen für die von ihnen errichtete 
Sparcasse erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 26. April 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium den Gemeinden Göppers- 
dorf, Zschoppelshain, Bernsdorf, Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen 
auf deren Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nach- 
— abgedruckten Bestimmung der Sparcassenordnung der genannten Gemeinden ent- 
halten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch vorschriftmäßig zur Nachachtung für 
Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 26. April 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Sparcassenordnung 
der Gemeinden Göppersdorf rc. 
8 20. 
Verkümmerungen der eingelegten Gelder, sowie der darüber ausgestellten Spar— 
cassenbücher, in welchem Wege sie auch nachgesucht werden mögen, finden nicht statt. 
Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden 
Sparcassenbücher nicht gehindert werden. 
  
Letzte Absendung: am 5. Mai 1871.