— 67 — „& 39. Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 9. Mai 1871. Mie Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium im Betreff des Staatsforstdienstes, unter Wiederaufhebung der Verordnung vom 27. November 1851 (Seite 393 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), Folgendes festgesetzt: I. Staatsforstpersonal. & 1. Jedem Forstbezirke steht, in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanz- ministerium, ein Oberforstmeister vor, dem das gesammte, übrige Staatsforstpersonal des Bezirks untergeben ist. Derselbe leitet und beaufsichtigt den gesammten Dienst und den technischen Betrieb in den Staatsforsten seines Bezirks, veranstaltet auch von Zeit zu Zeit, in der Regel mindestens ein Mal im Jahre, Versammlungen sämmtlicher Reviervorstände (s. § 3), in welchen von ihm selbst oder von den Reviervorständen wichtige, die Forstverwaltung im Allgemeinen oder die des Bezirks oder eines Reviers betreffenden Gegenstände zur Sprache gebracht und berathen, und die gemachten Er- fahrungen gegenseitig ausgetauscht werden. Die im Laufe des Jahres in seinem Bezirke gemachten Beobachtungen und darauf zu gründenden Vorschläge, sowie die Hauptergebnisse der Bezirksforstversammlungen hat der Oberforstmeister unter Beifügung der dazu gehörigen Unterlagen innerhalb sechs Wochen nach dem Schlusse jedes Jahres dem Finanzministerium in einem Hauptjahres- berichte vorzutragen. Es sind jedoch die Oberforstmeister auch sonst jederzeit berechtigt und verpflichtet, ihre Wahrnehmungen sowie etwaige Anträge oder Bedenken gegen ergangene Anord- nungen dem Finanzministerium vorzutragen. In Behinderungsfällen wird der Oberforstmeister von einem Oberförster (s. § 3) vertreten. Für einzelne Geschäfte und wenn die Stellvertretung nicht über drei Tage erforderlich wird, hat der Oberforstmeister den Stellvertreter selbst zu wählen, bei längerer Dauer der Stellvertretung aber, unter Eröffnung seiner Vorschläge, die Entschließung des Finanzministeriums einzuholen. Die Function der Forstinspectoren kommt in Wegfall. #. Zur Anstellung als Oberforstmeister ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere Jahre lang die Stelle eines Oberförsters verwaltet habe. Ueberdieß wird nach Befinden das Finanzministerium Denen, die zu Oberforstmeisterstellen berufen werden 10“ Oberforst- meister.