— 88 — Baue auf Oesterreichischem Gebiete der Königlich Sächsischen Regierung oder einer Sächsischen Gesellschaft nur in dem Falle ertheilt werden würde, wenn sich zu diesem Be— hufe nicht ein Oesterreichischer Unternehmer bereit finden sollte. Artikel 6. Es wird ferner in möglichst kürzester Zeit eine Eisenbahnverbindung hergestellt zwischen Großschönau einer= und Warnsdorf andererseits, mit Aufstellung des Grenz- bahnhofs im letztgenannten Orte. Artikel 7. Da die Königlich Sächsische Regierung die Weiterführung dieser Bahn über Oester- reichisches Gebiet vom Bahnhofe bei Warnsdorf bis zur Böhmisch-Sächsischen Grenze bei Seifhennersdorf beabsichtigt und den Bau der Bahn übernehmen will, so ertheilt die Kaiserlich und Königliche Regierung ihre Genehmigung hierzu unter nachstehenden Be- dingungen: a. Der Königlich Sächsischen Regierung wird auf Oesterreichischem Gebiete das Recht der Expropriation nach den dießfalls in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugestanden. b. Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der contrahirenden Regierungen über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken soll die Bahnbetriebspolizei durch die Be— amten der Königlich Sächsischen Eisenbahnbetriebsverwaltung auch auf Oesterreichischem Gebiete gehandhabt und denselben jene Befugnisse eingeräumt werden, welche für die Oesterreichischen Bahnen Geltung haben. Auch wird die Kaiserlich und Königliche Re- gierung Vorsorge treffen, daß diese Bahnbeamten auf der in Oesterreich gelegenen Strecke in Ausübung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den Staatsorganen die nöthige Unterstützung erhalten. · c. Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke er— forderlichen Beamten und Diener kommt der Königlich Sächsischen Regierung zu, welche über dieselben auch die Disciplinargewalt im Dienste auszuüben hat. Derselben bleibt vorbehalten: 1. die Untersuchung gegen die auf der bezeichneten Bahnstrecke und dem Bahnhofe zu Warnsdorf verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung dienstlicher Obliegenheiten auf der Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen, % wegen der gegen den Sächsischen Staat begangenen Verbrechen und Vergehen;