— 96 — Ministerium des Innern zum Zwecke der Erbauung einer Staatseisenbahn von Plauen nach Oelsnitz Folgendes andurch verordnet: 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §8§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865)0 abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch auf den Bau einer Staatseisenbahn von Plauen nach Oelsnitz Anwendung. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob- achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. & 4. Bei dem Baue der mehrgenannten Staatseisenbahn wird nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Flur der Stadt Plauen betroffen. Dresden, den 14. Juni 1871. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.