Gelöbniß. Legitimation der Mitglieder. — 100 — Das Amt eines Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden. 3. Der Alterspräsident nimmt den Präsidenten und dessen Stellvertreter in Pflicht, und treten diese sofort in ihre Function ein, während die des Alterspräsidenten damit erlischt. Der gewählte Präsident nimmt nunmehr die beiden Seecretäre, welche darauf sofort in ihre Function treten, und dann die übrigen Mitglieder der Synode in Pflicht. Die Gelöbnißformel für alle Mitglieder der Synode lautet: „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch -lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darnach zu trachten, daß die Kirche in allen Stücken wachse an Dem, der das Haupt ist, Christus!" Diese Formel wird den zu Verpflichtenden vorgelesen, und darauf das Gelöbniß von jedem Einzelnen mittelst der von ihm zu sprechenden Worte: „Ich gelobe es vor Gott!“ unter Handschlag abgeleistet. Später Eintretende sind in derselben Weise vom Präsidenten in Pflicht zu nehmen. & 4. Die Landessynode prüft die Theilnahmebefugniß ihrer Mitglieder durch einen aus ihrer Mitte sofort nach Eröffnung der Synode zu wählenden Ausschuß von 5 Mit- gliedern und beschließt auf dessen Bericht über die Zulassung derselben. Zum Behufe dieser Prüfung werden vom Kirchenregimente der Landessynode die Wahlacten und Protocolle über die Wahlversammlungen unter Bemerkung der bei der einen oder der anderen Wahl gefundenen wesentlichen Mängel, ingleichen die Anzeigen der theologischen und der juristischen Facultät über die von ihnen vollzogenen Wahlen mitgetheilt. Bis zur Ungültigerklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und Stimme in der Synode. Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen. Wird durch gefaßten Beschluß ein von dem Kirchenregimente Zugelassener aus- geschlossen, oder ein von diesem Zurückgewiesener zugelassen, so ist davon den in Evan- gelicis beauftragten Staatsministern sofort Anzeige zu machen, damit zur Ergänzung der Landessynode das Nöthige geschehe. Entstehen später über die Fortdauer der Theilnahmefähigkeit eines Mitglieds Zweifel, so kann auf Anregung des Präsidenten oder auf einen in der Synode gestellten, von wenigstens 10 Mitgliedern unterstützten Antrag eine anderweite Prüfung durch denselben Ausschuß eintreten, worauf von der Synode ein Beschluß über die Fortdauer der Theilnahmefähigkeit zu fassen ist.