— 109 — Jedes Mitglied, welches schon einem Ausschusse angehört, ist berechtigt, die Wahl zu einem anderen Ausschusse abzulehnen. « 831. Jeder Ausschuß hat nach absoluter, bei zweiter Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit und dann bei Gleichheit der Stimmen durch das Loos einen Vor— sitzenden zu wählen, der die Berathungen anberaumt, dieselben leitet und die Geschäfte vertheilt, insbesondere die Berichterstatter bestellt, wenn sich der Ausschuß über einen solchen nicht einigen kann. Zur Berathung und Beschlußfassung in den Ausschüssen ist die Anwesenheit der Mehrzahl ihrer Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen Theil zu nehmen oder in Behinderungsfällen sich beim Vorsitzenden zu entschuldigen. So oft ein Ausschuß einer Petition oder Beschwerde Folge zu geben, oder einen Antrag an das Kirchenregiment zu bringen, oder einen von der Vorlage des Kirchen— regiments abweichenden Beschluß der Synode zu empfehlen beabsichtigt, hat derselbe vor Abgabe seines Gutachtens einen Commissar des Kirchenregiments zu seinen Sitzungen zuzuziehen und dessen mündlich oder schriftlich mitzutheilende Bemerkungen zu hören. Ueber jede Berathung ist von einem Ausschußmitgliede ein Protocoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, sowie, wenn Commissare anwesend gewesen sind, von den— selben mit zu unterzeichnen, auch Abschrift davon den Commissaren des Kirchenregiments zuzustellen. Die Berichterstattung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; jedoch sind alle Anträge der Ausschüsse schriftlich, nach den zur Abstimmung zu bringenden Punkten gesondert, der Landessynode vorzulegen und bei der Verhandlung durch den Berichterstatter, soweit nöthig, zu begründen und zu erläutern. Die Ausschußberichte über wichtige Vorlagen und Anträge, sowie die zur Abstimmung zu bringenden Punkte können auf Beschluß des Ausschusses, aber auch der Synode, durch Druck vervielfältigt und vor der Berathung an die Mitglieder der Synode, sowie an die Commissare des Kirchenregiments vertheilt werden. Der Präsident der Landessynode kann allen Berathungen der Ausschüsse beiwohnen und jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Auskunft verlangen. 32. Wird ein Antrag oder eine Beschwerde oder Petition an einen Ausschuß überwiesen, so hat dieser Alles, was zur Aufklärung des Sachverhältnisses dient, zu erörtern und zu dem Ende nach Befinden durch den Präsidenten der Landessynode an das Kirchenregiment die nöthigen Anträge zu stellen, welches, soweit möglich, die ge- wünschte Auskunft ertheilen wird. Nach der Berichterstattung beschließt die Landessynode, entweder a) das Anbringen (den Antrag) auf sich beruhen zu lassen, oder 17* Ausschuß- berathungen. Beschluß— fassung über Petitionen u. s. w.