— 117 — Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 9. Stück vom Jahre 1871. 59. Verordnung, das Regulativ über die Jollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen betreffend; vom 3. Juli 1871. Nochdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ein Regulativ „betreffend die Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen“ erlassen worden ist, so wird dasselbe in der Anlage unter O mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieses Regulativ vom 1. Januar 1872 an an Stelle des durch Verordnung vom 9. October 1867 veröffentlichten Regulativs über die dem Groß- handel mit fremden Weinen zu gewährenden Zollerleichterungen (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), welches von demselben Zeitpunkte an hiermit zugleich aufgehoben wird, in Kraft tritt. Dresden, den 3. Juli 1871. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. □ Regulativ, betreffend die Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen. ## . Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zoll= A. Einleitung. erleichterungen gewährt werden: 1871. 19 Golz.