— 119 — 85. So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne dessen vorgängige Genehmigung auch leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch aus demselben entfernt werden dürfen. Dem Lagerinhaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkung frei. Die mit der Beaufsichtigung des Lagers beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jeder- zeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 6. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Directivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen jedesmal anzugeben, ob der Wein 2c. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist. & 7. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Aus- lagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr in Grenzorten kann die Verwiegung unterbleiben. Die Eingangsverzollung von Flüssigkeiten, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem auf Gewicht zurückzuführenden Maßgehalte, wobei für ein Liter Maßgehalt 1, Kilogramm Gewicht zu rechnen ist. § . Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforderlichen Falles nach vorheriger Ver- nichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Conto zollfrei abgeschrieben. Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amte Meldung zu machen, welches demnächst die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die gollfreie Abschreibung derselben vom Conto veranlaßt. §9. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre, und zwar, wenn die Directivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzunehmen, zu welchem Zwecke der Lagerinhaber eine Bestandsdeelaration abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit der Wein in Flaschen eingelagert ist, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen. Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Conto ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen an- zunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach § 103 des 197 4. Oeffnung, Bearbeitung Und Theilung. 5. Abmeldung. 6. Abfertigung. 7. Zollerlaß für verdorbene oder unter- gegangene Flüssigkeiten. S. Lager- bestandsrevi- sion. Manko.