— 121 — 8 14. Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Credit— nehmers befindlichen fremden Weine einer Revision zu unterwerfen, wobei hinsichtlich der auf die Ausführung der Revision bezüglichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimmungen im 89, Abs. 1 des Privatlager-Regulativs zur Anwendung kommen. Ein Mal im Jahre, und zwar, sofern die Directivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu welchem Zwecke der Geschäftsinhaber auf. Grund seiner Geschäftsbücher eine Be— standsdeclaration einzureichen und den Bestand nach näherer Anleitung der Behörde nachzuweisen hat. Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Revisionen ein die Höhe des eisernen Credits erreichender Bestand an fremden Weinen vorgefunden, so ist der Credit herabzusetzen, und von der der Herabsetzung entsprechenden Weinmenge der Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines weiteren Gelderedits, zu erheben. 15. Die Directivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Credits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Creditnehmer Weine in solcher Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend creditirten Bestand dergestalt ver- größert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 2500 Thaler beläuft. Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Creditbetrag zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abzutragen und hat der Creditnehmer zu diesem Zwecke nach Ablauf eines jeden Monats die von ihm veräußerten Weinmengen dem Amte so lange anzugeben, bis der zusätzliche Credit gelöscht ist. Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten Creditbetrag einführt, ist, sofern nicht eine zeitweise Erhöhung dieses Creditbetrags zugestanden wird, der Eingangszoll sofort zu entrichten; eine Stundung nach der Vorschrift des Geldcredits ist jedoch nicht ausgeschlossen. *16. Der eiserne Credit erlischt 1. durch die Erklärung des Weinhändlers, daß er der Begünstigung entsage, durch Aufgabe des Geschäfts, durch Uebertragung desselben auf einen Anderen, durch den Tod des Creditnehmers oder die Eröffnung des Concurses über sein Ver- mögen, soweit nicht in diesen Fällen die Directivbehörde den Uebergang der Begünstigung auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Concursmasse zu- gesteht; 2. durch Rücknahme der Bewilligung; dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn Be- denken gegen die Zahlungsfähigkeit des Creditnehmers entstehen, desgleichen 4. Bestands- aufnahme. 5. Zeitweise Erhöhung des Credits. 6. Erlöschen des Credits.