— 140 — des Nebenzollamts J. Großschönau-Warnsdorf über die erfolgte Gefälleentrichtung ver— sehen, innerhalb bestimmter Frist, behufs Freigabe der bestellten Sicherheit, zurückzu— liefern. Sollen ausgangszollpflichtige und bonificationsfähige oder Durchgangsgüter — getrennt oder ausnahmsweise gemeinschaftlich verladen — in einem Wagen, einer Wagenabtheilung oder einem verschlußfähigen Behälter unter amtlichem Raumverschlusse bis Warnsdorf befördert werden, so bedarf es der Begleitscheinertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf das dort befindliche Nebenzollamt nicht, sondern es ge— nügt, nach 8 71 des Vereinszollgesetzes und 8 42 des Eisenbahnregulativs, daß das letztere nur die Amtshandlung eines Ansagepostens für den Ausgang (Recognition und Lösung, resp. Belassung des Verschlusses, darüber zu ertheilende Bescheinigung und Ueber- weisung an die Oesterreichische Zollbehörde) vornimmt. Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stationsorten, wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colliverschluß, beziehendlich nach Ab- nahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu verfügbaren Wagenräume verladen und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden. Die Zollstelle am Ver- sendungsorte, resp. das Begleitscheinempfangsamt, hat bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructionsmäßig dem Grenzausgangsamte obliegen, während das Zollamt auf dem Bahnhofe zu Warnsdorf solchenfalls nur als Ansageposten für den Ausgang (8§ 70, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 40, Abs. 7 des Begleitscheinregulativs) und als Ueberweisungsstelle fungirt. 3. In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang mit oder ohne Umladung (8§8§ 25, 41 des Eisenbahnregulativs) in beiderlei Richtungen. Die Abfertigung beim Nebenzollamte I. Großschönau-Warnsdorf erfolgt durch Be- gleitzettel= resp. Ansage= und Transportscheinausfertigung oder es findet, nach Abgabe specieller Grenzeingangsdeelarationen, Begleitscheinertheilung auf das bezügliche Grenz- ausgangsamt statt, oder es wird bei umgekehrter Richtung des Transitzugs — in Warnsdorf Begleit= oder Transitschein= resp. Begleitzettelerledigung vorgenommen und ansagepostmäßige Ausgangsbescheinigung ertheilt. Alle in Vorstehendem benannte oder nicht ausdrücklich bezeichnete Abfertigungsfälle sind nach den Vorschriften des allgemeinen Eisenbahnregulativs (vergl. insbesondere dessen §§ 41 und 45) zu beurtheilen und zu behandeln. In gleicher Weise sind hiernächst die Vorschriften und beziehendlich Strafandrohungen im XX. Abschnitt §§ 134 bis 165 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Seite 317 fg. des Bundesgesetzblattes), des, das Untersuchungsverfahren 2c. betreffenden Gesetzes