8 3. Zu 88 — 144 — Die Besichtigung setzt voraus, daß der Kessel in allen Theilen zugänglich und nicht angestrichen ist. Der Kessel ist daher an dem von dem technischen Beamten festzusetzenden Tage, von welchem der Letztere den Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen hat (vergl. 8 17), so aufgestellt bereit zu halten, daß er von allen Seiten besichtigt werden kann. Er ist vollständig mit Wasser zu füllen und seine Oeffnungen sind, ausgenommen die Verbind— ung mit der Druckpumpe, zu schließen. Die Bestimmung der für den Betrieb beabsichtigten höchsten Dampfspannung hat nur nach ganzen und halben Atmosphären zu erfolgen. Zum Nachweise dafür, daß der Dampfkessel bei der Festigkeitsprobe als zulässig erachtet worden sei, ist derselbe an einer auch nach der Einmauerung oder Ummantelung sichtbar bleibenden Stelle mit einer durch kupferne oder messingene Nieten befestigten messingenen Platte zu versehen, auf welche der technische Beamte die fortlaufende Kessel- nummer seines Bezirks, die Jahreszahl und den höchsten für den Betrieb zulässigen Ueberdruck in der Form: No. Probirt 18 für .. Atmosphären Ueberdruck. sowie den mit dem Wappen und der Angabe des Inspectionsbezirks versehenen Stempel aufschlägt, und deren Nieten er ebenfalls abstempelt. Ist die Kesselprobe auf Antrag des Kesselfabrikanten erfolgt, so ist dem Letzteren überdieß eine Abschrift des vom technischen Beamten über die Kesselprobe aufgenom- menen Protocolls zum Nachweise bei dem Verkaufe einzuhändigen. # 3. Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat der allgemeinen letzteres aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, welches, am äußersten Ende des Bestimm- ungen. 8 4. Zu § 13 Hebels angebracht, der höchsten festgestellten Dampfspannung entspricht. Das Belast— ungsgewicht wird mit dem amtlichen Stempel versehen. Erfolgt die Belastung mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen sein, daß die Belastung nicht über die für die höchste festgesetzte Dampfspannung geltende gesteigert werden kann. #a 4.Zur Anbringung des amtlichen Manometers, sowie zur Prüfung der Kessel- der allgemeinen manometer muß ein Rohrstück, welches in ein halbzölliges Whitworthsches Mutter- Bestimm- ungen. gewinde endigt, mit dem Kessel verbunden sein; von dieser Vorschrift sind nur die Kessel ausgenommen, an denen einfache Gefäß= und Hebermanometer mit nicht verjüngter Scala sich befinden.