— 155 — Sachverständigen des Ortes zu beauftragen. Letzterer hat jedesmal sofort ein Duplicat der Befundanzeige an den technischen Beamten des Bezirks abzugeben. &30. Durch ortsstatutarisch festgestellte Baupolizeivorschriften können stationäre §30.Ortsbau- Dampfkesselanlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlossen oder besonderen be- polizeilichee Be- . schränkungen. schränkenden Bedingungen unterworfen werden. c) Für Locomobilen insbesondere. o. Für Loco— mobilen. *31. Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Be= § 31. Anzeige, sitzer derselben, oder von Dem, welcher dieselbe benutzen will (vergl. § 33), bei dem grüsung technischen Beamten die Prüfung und Ausstellung des Certificats zu beantragen. « Das Certificat wird, wenn die Prüfung günstig ausgefallen ist, durch den technischen Beamten des Bezirks nach dem Formulare in Beilage 5 ausgefertigt und der Orts- polizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller zugestellt; bei ungünstigem Ver- laufe der Prüfung ist eine Nachrevision bis nach eingegangener Anzeige über erfolgte Ausführung der vorgeschriebenen Abänderungen vorzubehalten. l 32. Locomobilen, deren Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten nach den § 32. Zulass- Vorschriften der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und der allgemeinen polizeilichen ung prensischer Bestimmungen vom 29. Mai 1871 gestattet worden ist (§ 13), sind, wenn seit ihrer " Prüfung in dem betreffenden Bundesstaate weniger als zwei Jahre vergangen sind, auf hierüber beigebrachten Nachweis unbeanstandet zum Betriebe auch in Sachsen zuzu- lassen. Im Uebrigen kommen in Betreff der örtlichen Aufstellung und des Betriebs die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung. Solche Locomobilen erhalten die im § 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Stempel- ung nicht. ms33. Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit: 833.Obliegen- heiten der Per- sonen, welche eine Locomobile benutzen. 1. dieß der Ortspolizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks an= Anzeige. zuzeigen, 2. das Certificat (§ 31) oder den Nachweis (§ 32), welche als Legitimation für Bereithaltung die Betriebserlaubniß dienen, zum Vorweis bereit zu halten, darnach, wenn die Loco= des Certificats. mobile noch nicht geprüft sein sollte, vorerst deren Prüfung nach § 31 zu beantragen, 3. nach jeder Reparatur des Kessels vor der Wiederinbetriebnahme die erforder= Wiederhotte liche Festigkeitsprobe und Revision bei dem technischen Beamten des Bezirks zu be- Frigkeit antragen und