— 185 — c) auf die Bekanntschaft mit der Zusammensetzung, den Eigenschaften und dem practischen Gebrauche der beim Aichungsgeschäfte zur Anwendung kommenden Meßwerk- zeuge und Apparate, d) auf die Bekanntschaft mit der Beschaffenheit der der Aichung unterliegenden Maße, Gewichte, Waagen und sonstigen Meßwerkzeuge, sowie der Eigenschaften der zu ihrer Herstellung dienenden Materialien, e) auf das erforderliche Geschick in der Handhabung der Aichungs-Apparate und in den beim Justiren vorkommenden Arbeiten. Der zu Prüfende kann angehalten werden, einige Tage hindurch in einem größeren Lichamte practisch zu arbeiten. Nach bestandener Prüfung ist ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, für welche Zweige des Aichungsgeschäfts er befähigt gefunden worden ist. 12. Die Anstellung des Aichmeisters muß in einer solchen Weise erfolgen (mit Vorbehalt der Kündigung oder auf Widerruf), daß die Anstellungsbehörde in der Lage ist, einen Aichmeister, welcher sich als untüchtig oder nachlässig in seiner Geschäftsführung erweist, binnen kürzester Frist seines Amtes entheben zu können. 13. Dem Aichmeister liegt ob: 1. die Uebernahme aller dem Aichamte übergebenen Normale und Normal-Apparate, 2. die genau nach den dafür bestehenden Vorschriften zu bewirkende Ausführung aller vorkommenden Aichungsgeschäfte; derselbe hat ferner 3. die Gebrauchs-Normale und Stempel außer der Gebrauchszeit stets unter sorg- fältigem Verschlusse zu halten (vergl. jedoch § 23), 4. dafür zu sorgen, daß die Gebrauchs-Normale nicht über das zulässige Maß von den Control-Normalen abweichen, daher erstere, so oft als nöthig und mindestens jährlich ein Mal, mit den Letzteren zu vergleichen, über den Befund dem Vor- stande Anzeige zu erstatten und eventuell die Berichtigung unrichtig gewordener Gebrauchs-Normale durch die Ober-Aichungs-Commission zu beantragen, sowie 5. dafür besorgt zu sein, daß beschädigte Stempel für den ferneren Gebrauch gänz- lich unbrauchbar gemacht und nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften durch neue ersetzt werden, ingleichen 6. daß die Waagen, Normal-Apparate und sonstigen technischen Hülfsmittel sich stets in vorschriftsmäßigem Zustande befinden. Weiter liegt ihm ob 7. die Verantwortlichkeit für die Beobachtung größtmöglichster Ordnung und Rein- lichkeit im Aichungslocale, ferner 29