— 188 — Stempel regelmäßig in Verwahrung des Vorstands bleiben und nur während der Zeit des eigentlichen Aichungsgeschäfts dem Aichmeister anvertraut werden. & 24. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der für das Maß= und Gewichtswesen geltenden Bestimmungen zu wachen. Sie haben da- her die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ihres Bezirks, auch auf den Jahr- märkten, benutzten Maße, Gewichte, Waagen 2c. öfters durch Nachsehen in einer größeren Zahl von Verkaufslocalen, beziehendlich unter Mitwirkung des Aichamts (8 22) zu revidiren. Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur dann anzustellen, wenn genügender Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Vorschriften entgegengehandelt werde. Es ist hierbei festzuhalten, daß, wenn auch im Privatgebrauche ungestempelte Maße, Gewichte, Waagen 2c. benutzt werden dürfen, ein jedes zum Gewerbebetriebe oder Ver- kaufe benutzte Local, auch wenn es zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privat- zwecken benutzt sein sollte, als Verkaufslocal anzusehen ist, und daß daher das blose Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maße und Gewichte in solchen Localen ebenfalls die Vermuthung des Gebrauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach Befinden das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt. § 25. Finden sich bei polizeilichen Revisionen verbotene oder ungestempelte, oder mit anderen, als den gesetzlich vorgeschriebenen oder nachgemachten Stempeln versehene, oder zwar gestempelte aber zerbrochene — Kennzeichen vorgenommener Veränderungen oder sonstige Merkmale der Unrichtigkeit an sich tragende — Maße, Gewichtsstücke, Waagen 2c. vor, so ist in jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weg- genommenen Gegenstände sind dem nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches sich dieser Prüfung zu unterziehen und das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränderung oder Verfälschung besonders an- zugeben sind, der Behörde mitzutheilen hat. 6 26. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände den- noch innerhalb der zulässigen Fehlergrenze richtig waren, so sind dieselben, falls sie un- gestempelt oder nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig, nach vor- heriger genauer Aichung in Gemäßheit der Aichordnung zu stempeln, sodann aber dem früheren Inhaber gegen Berechnung sämmtlicher Kosten und Aichungsgebühren durch die Polizeibehörde zurückzustellen, welche über etwaige Einleitung des Strafverfahrens Entschließung zu fassen hat. Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei. § 27. Wenn sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit ergiebt, und Letztere darin