8 Gesch-und Verordnungsblalk für das Königreich Sachsen. 13. Stück vom Jahre 1871. & 76. Bekanntmachung, die Vornahme von Landtagswahlen für die I. Kammer betreffend; vom 26. August 1871. Nachdem fünf der im 8 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in der J. Kammer der Ständeversammlung in Folge freiwilligen Austritts resp. Grund- besitzveräußerung ihrer zeitherigen Inhaber zur Erledigung gekommen, so sind von den Betheiligten in der Oberlausitz, im Meißner und beziehendlich Voigtländischen Kreise neue Wahlen zu bewirken. Es wird daher die ungesäumte Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an den Landesältesten der Oberlausitz beziehendlich an die Kreisvorsitzenden deshalb er— gehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet. Dresden, den 26. August 1871. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. MÆT7T7. Verordnung, die Bestellung von Commissaren für die Landtagswahlen betreffend; vom 28. August 1871. Nechdem durch Verordnung vom 19. August 1871 die Vornahme der Ergänzungs- wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung (Seite 191 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) angeordnet worden, hat das Ministerium des 1871 " 31