— 205 — Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 14. Stück vom Jahre 1871. 81. Deecret wegen Bestätigung des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Einquartierung und anderer Militärleistungen in Friedens= und Kriegszeiten; vom 30. August 1871. Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17, Abs. 4 des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Eingquartierung und anderer Militärleistungen in Friebens= und Kriegszeiten vom 26. Juni 1871 ge- troffene, eine Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, nach welcher alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines Jahres nach dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten und unter Hin- weisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden Empfängern nicht erhoben worden sind, der Stadtcasse zu abschläglicher Deckung des derselben durch übernommene Einquartierung verursachten Aufwands eigenthümlich zu- fallen sollen, Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges Decret unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. Dresden, am 30. August 1871. Kriegs-Ministerium. Für den Minister: - Mann. Eckelmann. 1871. 33