— 207 — vom Jahre 1861), haben Se. Königliche Majestät dem gedachten Vereine neben anderen Rechtsvergünstigungen auch diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen zu bewilligen Allergnädigst geruht, welche in der in jenen Statuten desselben im 8 31 unter b, Abs. 2 verbunden mit Abs. 1 getroffenen Bestimmung enthalten ist, die dahin geht, daß, wenn von einem Mitgliede des Vereins zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt worden sind, der Verein auch im Falle der Eröffnung des Concurses zum Vermögen des Verpfänders das Recht, das Pfand zu verkaufen, behalten, beziehendlich nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags das Pfand an die Concursmasse abzuliefern ver— pflichtet sein soll. Nachdem nun der Vorschußverein zu Zwickau, welcher inmittelst mit der zusätzlichen Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ in das Handelsregister eingetragen worden ist, seine Statuten einer Revision unterzogen und in die von ihm errichteten revidirten Statuten eine Bestimmung aufgenommen hat, nach welcher die erwähnte, ihm früher bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen auch in Beziehung auf solche Pfänder von ihm in Anspruch genommen wird, welche von Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, deponirt worden sind, und diese Erweiterung jener Rechtsvergünstigung auf Ansuchen des Vereins mit von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung vom Justiz— ministerium genehmigt worden ist, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 6. September 1871. Ministerium der Justiz. D. Siebdrat. Rosenberg. I& 84. Bekanntmachung, die Bewilligung einer vom Spar= und Vorschußvereine zu Zethau erbetenen Aus- nahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 6. September 1871. Nechdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium dem in das Genossenschaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Zethau diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten — 33*