— 211 — Wird der Canal nur auf der Strecke von Grödel bis Langenberg benutzt, so ist nur der halbe Betrag der vorstehend unter J und II zu a, beziehendlich unter III verzeich— neten Sätze zu erheben. Die Canalabgabe für solche Fahrzeuge, welche eine Schleuße passiren, hat mindestens — Zwei Neugroschen — zu betragen, so haben sich hiernach Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 8. September 1871. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Hartmann. 89. Bekanntmachung, die Anwendung der Vorschriften der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 bei Erhebung und Controlirung der Braumalzsteuer und bei Gewährung der Steuervergütung für auszuführendes inländisches Bier betreffend; vom 14. September 1871. □I In Betreff der Anwendung der Vorschriften der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Seite 473 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) auf die Erhebung, Controlirung und Vergütung der Braumalzsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 1. Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen, oder noch vor dem 1. Januar künftigen Jahres zur Vermessung gelangenden Brauereigefäße sollen von den Brauereiinhabern nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde neben der Bezeichnung des Rauminhalts nach Kannen auch mit der Inhalts- angabe nach Litern versehen werden. 2. Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar künftigen Jahres zu vermessenden Brauereigeräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litern zu ermitteln und an- zugeben. 3. Vom nächsten Jahre ab wird die Gewährung der Steuervergütung für die Aus- fuhr von inländischem Bier unter den im Uebrigen unverändert bleibenden Be- stimmungen davon abhängig gemacht, daß mindestens 50 Pfund (25 Kilog.) Braumalzschrot auf je 1141 Liter Bier verwendet sein müssen und daß bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen wenigstens 247.7#9 Liter Bier auf einmal ausgeführt werden.