— 213 — Verordnungsblattes vom Jahre 1870) keine Aenderung erfahren haben, vielmehr auch in Bezug auf die Untersuchung und Aburtheilung der in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Vergehungen nach der Verordnung, einige Bestimmungen über das Verfahren in Forststrafsachen 2c. betreffend, vom 11. April 1871 (Seite 45 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1871) anwendbar geblieben sind. Im Einklange mit obigen Bestimmungen ist seiner Zeit vom Finanzministerium in einer Generalverordnung an sämmtliche Forstverwaltungsämter vom 2. Juli 1858 angeordnet worden, daß die Anzeigen über in Staatswaldungen und auf anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken ver- übte Vergehen von den Revierverwaltern nicht — wie dieß vorher der Fall gewesen war — unmittelbar bei dem Gerichte, sondern zunächst bei der Oberforstmeisterei ein- zureichen und von dieser Letzteren an das Gericht, beziehendlich unter Stellung des An- trags auf Untersuchung und Bestrafung der Denunciaten, sowie auf deren Verurtheilung in die Erstattung des in der Anzeige aufgeführten Taxwerthes des Entwendeten und Scha- dens, abzugeben seien. In Folge der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 9. Mai 1871 (Seite 67 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) hat sich jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt, den Oberforstmeistern und Revierverwaltern eine neue Dienstinstruction zu ertheilen, besage welcher die Forst-Revierverwalter vom Finanzministerium ermächtigt und angewiesen worden sind, vom 1. October dieses Jahres ab, als mit welchem Tage die gedachte Verordnung vom 9. Mai 1871 in Wirksamkeit tritt, jene Anzeigen über Forstvergehen unmittelbar bei dem Gerichte einzureichen und dabei zugleich nicht blos den Antrag auf Erstattung des Werthes und des Schadens — zu dessen Stellung sie seither schon nach § 21 der Ausführungsver- ordnung zu dem Gesetze über die Forst= 2c. Diebstähle befugt gewesen sind —, sondern auch den Antrag auf Untersuchung und Bestrafung des angezeigten Vergehens zu stellen. Auch sind die Forst-Revierverwalter nunmehr für befugt zu achten, die Gerichte dahin anzugehen, daß ihnen die wegen der von ihnen angezeigten Vergehen ergangenen Acten und Protocolle, sowie die ertheilten Entscheidungen und die in diesen Sachen gehaltenen Tabellen an Gerichtsstelle zur Einsicht vorgelegt oder auch, dafern die Acten und Protocolle entbehrlich sind, in ihre Wohnung mitgetheilt und die ergangenen Ent- scheidungen gegen Erlegung der Copialgebühren auch abschriftlich zugestellt werden. Insoweit hiernach die Befugnisse der Forstrevierbeamten erweitert worden sind, haben die Gerichte darnach bei Anwendung der Bestimmungen in §§ 20 und 22 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die Forst= 2c. Diebstähle sich zu achten. Dresden, am 1. September 1871. Ministerium der Justiz. D. Siebdrat. Rosenberg. 1077F7t 5*½5 34