— 214 — K 91. Verordnung, die Gültigkeit des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 im Königreiche Bayern betreffend; vom 18. September 1871. Nachdem durch Reichsgesetz vom 22. April laufenden Jahres § 2 — Seite 87 des Bundesgesetzblattes des Deutschen Bundes — das Bundesgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 auch im Königreiche Bayern vom 1. Juli laufen- den Jahres ab als Reichsgesetz eingeführt worden und in Wirksamkeit getreten ist, und daher dasselbe von genanntem Zeitpunkte ab auf hierländische Staatsangehörige, welche im Königreiche Bayern und auf Bayersche Staatsangehörige, welche in hiesigen Landen ihren Wohnsitz genommen haben, oder daselbst sich aufhalten, Anwendung erleidet, so wird Solches im Anschluß an die Ausführungsverordnung zu genanntem Gesetze vom 2. Februar laufenden Jahres (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) zur Nachachtung für die hierländischen Steuerbehörden und für Alle, die es sonst angeht, hiermit bekannt gemacht. Dresden, den 18. September 1871. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. v. Brück. Letzte Absendung: am 27. September 1871.