— 215 — Gesetz-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen. 15. Stück vom Jahre 1871. 92. Bekanntmachung, die Genehmigung einer in dem Regulative der Sparcasse zu Netzschkau enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 18. September 1871. Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs der Sparcasse zu — Netzschkau enthalten ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, vorschriftmäßig bekannt gemacht. Dresden, am 18. September 1871. Ministerium der Justiz. D. Siebdrat. Rosenberg. Regulativ der Sparcasse zu Netzschkau. 2c. 20. §6 14. Einlagen und Zinsen, sowie Einlage= und Quittungsbücher können bei der Sparcassenverwaltung nicht verkümmert werden. Hülfsvollstreckung in das beim Schuld- ner vorgefundene Einlage= und Quittungsbuch dagegen ist zulässig. 1871. 35