— 229 — An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte angenommen. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. &99. Bekanntmachung. Nachstehende unter dem 30. vorigen Monats von dem Reichskanzler erlassene Ver- ordnung, — die Versendung extraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post betreffend, wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 9. October 1871. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. !§* Heydenreich. Berlin, den 30. September 1871. Verordnung, betreffend die Versendung ertraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post. Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt: Vom 15. Oetober 1871 ab können Drucksachen, deren Versendung nach § 15 des zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter der Adresse be- stimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter den nachbezeich- neten Bedingungen als extraordinäre Zeitungs-Beilagen mit der Post verschickt werden. Die betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst, nicht Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung er- folgen soll. Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben Verlage gedruckt sein; der Verleger darf für deren Inhalt Insertions-Gebühren nicht erhoben haben.