— 230 — Die Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers. Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeitung oder Zeitschrift, mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des Aufgabeorts vorzulegen und erhält solche nach Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr mit dem Aufgabestempel der Postanstalt bedruckt zurück, wodurch er die Befugniß erlangt, die Einfügung in die mit der Post zu versendenden Exemplare der Zeitung oder Zeitschrift zu bewirken. Die Einlieferung der gestempelten Beilagen muß innerhalb der ersten drei Tage nach der Abstempelung, den Tag der Abstempelung mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die Frankirung als nicht mehr gültig angesehen, und die Versendung nur gegen neue Fran— kirung und Abstempelung nachgelassen wird. Die als extraordinäre Zeitungs-Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein. Die Post— anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs— packeten nicht geeignet erscheinen. In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine extra— ordinäre Zeitungs-Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung gelange. Das Porto für extraordinäre Zeitungs-Beilagen beträgt für jedes Beilage-Exemplar Is Silbergroschen bezw. 2#x Kreuzer mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Gesammtbetrags dieser mit kleineren Bruchgroschen als # abschließt, dafür 1 Silber- groschen, und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrags dieser mit Bruchkreuzern ab- schließt, dafür 1 Kreuzer erhoben wird. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. 100. Bekanntmachung, den Wahlcommissar für den 36. Wahlkreis des platten Landes betreffend; vom 2. October 1871. Fur- die Landtagswahl im 36. Wahlkreise des platten Landes ist an Stelle des Gerichts- amtmann Zumpe zu Stollberg