— 233 — Gesetz· und Verordnungsblall für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1871. .. 102. Bekanntmachung, die Bewilligung einer von der philadelphischen Gesellschaft zu Chemnitz erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 12. October 1871. Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der in das Genossen- schaftsregister eingetragenen philadelphischen Gesellschaft auf Ansuchen diejenige Aus- nahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieser Gesellschaft enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nach. achtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 12. October 1871. Ministerium der Justiz. Abeken. Rosenberg Statuten der philadelphischen Gesellschaft zu Chemnitz. rc. rc. 32. Weder die unmittelbar nach dem Tode des Mitglieds fällig werdende Aus- steuer, noch auch die Pensionen der Hinterlassenen verstorbener Mitglieder können mit Beschlag belegt oder vor der Verfallzeit an dritte Personen verpfändet werden. 1871. 38