— 245 — (Rückseide.) Die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 sind von der Leichenfrau oder, wenn ein Arzt zur Leichenschau zugerufen worden ist, von diesem auszufüllen. Die Rubriken 6 und 7 sind dann, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tode von einem Arzte behandelt worden ist, von diesem auszufüllen und hat die Leichenfrau deshalb den Leichenbestattungsschein demselben vorzulegen. Ist ein Arzt bei der letzten Krankheit der verstorbenen Person nicht zugezogen worden, oder ist die betreffende Angabe des Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so hat die Leichenfrau oder der Leichenschauarzt auch in Rubrik 6 und 7 die entsprechen- den Einträge zu bewirken.