— 261 — Berlin, den 4. November 1871. Verordnung, betreffend die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post. Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt: Von jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Pfund einschließlich zur Versendung unter Band mit der Briefpost zugelassen werden. Dieselben unterliegen ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts einem einheitlichen, vom Absender vorauszubezahlenden Porto von 3 Silbergroschen bez. 11 Kreuzern. Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Drucksachen allgemein geltenden Bestimmungen des § 14 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen Anwendung. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. 115. Verordnung, den Wegfall der Dienstfreimarken betreffend; vom 15. November 1871. Noch einer Mittheilung des Kaiserlichen General-Postamts werden vom 1. Januar 1872 an, mit welchem Zeitpunkte die neuen Reichspostfreimarken zur Einführung kommen sollen, Dienstfreimarken zum Frankiren von Sendungen in Staatsdienst- angelegenheiten nicht mehr ausgegeben. Demgemäß werden sämmtliche Königliche Behörden, Einzelbeamte, Cassenstellen r2c., bei welchen die Anwendung der Dienstfreimarken eingeführt ist, hiermit angewiesen, die bisherigen Norddeutschen Dienstfreimarken vom 1. Januar 1872 ab zum Fran- kiren der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten nicht mehr zu benutzen, die beim Ablaufe des Jahres etwa noch vorhandenen Bestände an solchen Marken vielmehr bei den Orts-Postanstalten gegen neue Reichspostfreimarken des gleichen Werthbetrags umzu-