— 277 — 126. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Aue nach Jägersgrün betreffend; vom 23. November 1871. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversamm- lung in der ständischen Schrift vom 22. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs der Erbauung einer Staatseisenbahn von Aue nach Jägersgrün andurch verordnet, wie folgt: & 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, so- weit die §§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verord- nungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späte- ren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau einer Staatseisenbahn von Aue nach Jägersgrün. . Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachten- den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 6l 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.