— 283 — Gesetz-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 21. Stück vom Jahre 1871. & 132. Bekanntmachung, das Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 betreffend; vom 12. December 1871. Des von dem Reichskanzler unter dem 30. November dieses Jahres erlassene Regle- ment zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871, welches gleichzeitig mit diesem Gesetze am 1. Januar 1872 in Kraft tritt, wird für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 12. December 1871. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Heydenreich. Post-Reglement vom 30. November 1871. Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1871. 47